Wem gehört der Code? Rechte und Übergabe, wenn Sie in der Schweiz Software in Auftrag geben
Was das Gesetz sagt, was im Vertrag stehen sollte und was zu einer Übergabe gehört. Keine Rechtsberatung.

Nach Schweizer Recht entsteht das Urheberrecht an Software bei der Person, die sie geschrieben hat, nicht bei der Firma, die dafür bezahlt hat. Wer den Code danach nutzen, ändern und weitergeben darf, entscheiden das Gesetz und Ihr Vertrag. Dieser Beitrag erklärt beides und was zu einer Übergabe gehören kann. Er ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wem gehört Software, die Sie in der Schweiz in Auftrag geben?
Zunächst dem Entwickler. Das Urheberrechtsgesetz schützt Computerprogramme als Werke, und ihr Urheber ist die natürliche Person, die sie geschaffen hat. Schreibt jemand ein Programm als Angestellter im Rahmen seiner Arbeit, darf allein der Arbeitgeber es verwenden. Die Rechte liegen also bei den Personen, die Ihre Software geschrieben haben, oder bei deren Arbeitgeber. Sie haben sie nur, wenn sie Ihnen übertragen werden; mit einer Lizenz dürfen Sie sie nutzen, während sie beim Entwickler bleiben.
- Software ist ohne Eintragung geschützt. «Als Werke gelten auch Computerprogramme» (Art. 2 Abs. 3), und ein Werk ist geschützt, «sobald es geschaffen ist» (Art. 29 Abs. 1). Für Computerprogramme endet der Schutz 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2).
- Der Urheber ist ein Mensch. «Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat» (Art. 6). Eine Firma erwirbt das Urheberrecht nur von den Personen, die das Werk geschaffen haben.
- Ihre eigenen Mitarbeitenden sind ein Sonderfall. Wird ein Computerprogramm «in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten» geschaffen, ist «der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt» (Art. 17). Diese Regel gilt für Ihre Angestellten. Eine Firma, die Sie beauftragen, ist nicht bei Ihnen angestellt; die Regel überträgt ihre Rechte also nicht auf Sie.
- Eine Kopie zu besitzen heisst nicht, die Rechte zu haben. Das Eigentum an einem Werkexemplar schliesst die urheberrechtlichen Verwendungsbefugnisse nicht ein, selbst wenn es sich um das Original handelt (Art. 16 Abs. 3).
- Rechte gehen per Vertrag über, jedes einzeln. Das Urheberrecht ist «übertragbar» (Art. 16 Abs. 1), und die Übertragung eines Rechts «schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist» (Art. 16 Abs. 2).
Den Vertrag selbst regelt das Obligationenrecht. Beim Werkvertrag «verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung» (Art. 363). Die Artikel zum Werkvertrag sagen nichts zum Urheberrecht, darum muss Ihr Vertrag es tun. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) weist darauf hin, dass ein Urheberrecht schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend übertragen werden kann. Auf einen schriftlichen Vertrag können Sie sich später berufen.
Wem gehört Code, den eine KI geschrieben hat?
Hat ein KI-System ihn selbständig geschrieben, womöglich niemandem. Das Schweizer Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen, und ihr Urheber ist eine natürliche Person. Eine 2024 vom IGE veröffentlichte Studie hält fest, dass in der Schweizer Rechtslehre offenbar weitgehend Einigkeit besteht: Werke, die ein KI-System selbständig erzeugt, sind nicht geschützt, und das gilt auch für Computerprogramme. Ist die KI nur ein Werkzeug und bleibt der Beitrag eines Menschen wesentlich, ist das Programm geschützt.
Die Studie stammt von Forschenden der Universität Zürich, und das IGE weist darauf hin, dass die Studie die Meinung der Forschenden wiedergibt. Zwei weitere Punkte stammen von der stellvertretenden Leiterin des Rechtsdienstes Urheberrecht des IGE aus dem Jahr 2023: Enthält das Ergebnis eines KI-Werkzeugs geschützte Inhalte aus anderen Werken, bleiben diese Teile geschützt. Und es ist wichtig, die Nutzungsbedingungen des Werkzeugs zu prüfen.
Für Ihren Vertrag heisst das: Fragen Sie, mit welchen Werkzeugen der Code geschrieben wird und wer prüft, was sie erzeugen.
Was sollte im Vertrag stehen?
Wer welche Rechte ab wann hat und was Sie erhalten. Weil die Übertragung eines Rechts die anderen nicht mit einschliesst, sollte der Vertrag sie benennen: die Software zu nutzen, sie zu ändern oder ändern zu lassen und sie weiterzugeben. Er sollte auch sagen, wann die Rechte übergehen und was für Code gilt, den der Entwickler aus früheren Arbeiten mitbringt.
- Übertragung oder Lizenz. Bei einer Übertragung werden Sie Inhaber der Rechte. Bei einer Lizenz sind, wie das IGE erklärt, die Nutzungen erlaubt, die Rechte bleiben aber beim Rechteinhaber. Eine exklusive Lizenz gibt Ihnen als Einzigem die Befugnis, das Werk auf die vereinbarte Weise zu nutzen.
- Das Recht, sie zu ändern. Der Urheber bestimmt, «ob, wann und wie das Werk geändert werden darf» (Art. 11 Abs. 1). Wenn Sie die Software später ändern lassen möchten, vom selben Entwickler oder von einem anderen, sollte der Vertrag das erlauben.
- Wann die Rechte übergehen. Zum Beispiel bei der Lieferung oder bei vollständiger Bezahlung.
- Früherer Code und Open-Source-Teile. Darum geht es im letzten Abschnitt.
- Was Sie am Ende erhalten. Der nächste Abschnitt zählt auf, was zu einer Übergabe gehören kann.
Bei uns werden die Eigentumsrechte und das, was Sie am Ende erhalten, für jedes Projekt in der Offerte vereinbart, so kennen Sie beides, bevor etwas gebaut wird. Das gilt, ob Sie mit einer ersten Version beginnen oder alles auf einmal bauen.
Was gehört zu einer Übergabe?
Alles, was der Vertrag aufzählt. Zu einer vollständigen Übergabe von Individualsoftware können der Quellcode mit seiner Versionsgeschichte, die Struktur der Datenbank, die automatisierten Tests und die Dokumentation gehören. Dazu kann auch der Zugang zu den Konten gehören, auf denen die Software läuft, etwa zur Domain. Vereinbaren Sie die Liste schriftlich, bevor die Umsetzung beginnt, damit am Ende nichts offen bleibt.
- Der Quellcode mit seiner Versionsgeschichte, damit ein anderer Entwickler sieht, wie er entstanden ist, und weiterarbeiten kann.
- Die Struktur der Datenbank, damit sich Ihre Daten lesen und übertragen lassen.
- Die Tests, damit sich jede spätere Änderung an dem prüfen lässt, was bereits funktioniert.
- Die Dokumentation, damit sich jemand Neues zurechtfindet.
- Die Konten, etwa die Domain und der Zahlungsanbieter. Vereinbaren Sie, auf wessen Namen jedes läuft.
Was gilt für Werkzeuge, die der Entwickler schon hatte?
Das entscheidet der Vertrag. Ein Entwickler bringt vielleicht Code oder Bausteine mit, die vor Ihrem Projekt entstanden sind. Diese können bei ihm bleiben, während Sie eine Lizenz erhalten, sie als Teil Ihrer Software zu nutzen. Open-Source-Teile behalten ihre eigenen Lizenzen.
React, eine Bibliothek für Ansichten im Browser, ist ein Beispiel. Ihre MIT-Lizenz erlaubt es allen, sie kostenlos zu nutzen, zu kopieren und zu ändern, unter der Bedingung, dass ihr Lizenzhinweis in allen Kopien oder wesentlichen Teilen der Software enthalten bleibt. Solche Teile bleiben unter ihrer eigenen Lizenz, darum sollte der Vertrag sie aufführen.
Bei einer Standardsoftware ist es gleich: Sie erhalten eine Lizenz zur Nutzung, und ihr Code bleibt beim Hersteller. Der Vergleich Individualsoftware oder ein Standard-Tool? stellt die beiden nebeneinander.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum Schweizer Recht, keine Rechtsberatung. Für einen konkreten Vertrag empfiehlt das IGE einen Anwalt, der auf Urheberrecht oder Lizenzverträge spezialisiert ist.
Quellen
- Fedlex, «Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)», SR 231.1, Stand am 1. Juli 2025
- Fedlex, «Obligationenrecht», SR 220, Art. 363, zuletzt geändert am 1. Januar 2026
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), «Urheberrecht in Unternehmen», abgerufen am 20. Oktober 2026
- IGE, «Kann ich meine Urheberrechte übertragen?», abgerufen am 20. Oktober 2026
- IGE, «Rechte abtreten und Lizenzen vergeben», abgerufen am 20. Oktober 2026
- IGE (Peter Georg Picht, Florent Thouvenin, Valerie Brunner, Joël Donzé), «New Software Protection Approaches in a World (Co)shaped by AI», Publikation Nr. 13, Oktober 2024
- IGE, «Künstliche Intelligenz: Können KI-Tools Urheberrecht verletzen?», 17. Februar 2023
- React, «MIT License» (die Lizenzdatei im Quellcode von React), abgerufen am 20. Oktober 2026

